Bei der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage kommt es unter verschiedenen Gesichtspunkten auch darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Anlage ans Netz angeschlossen wurde. Hier gibt es beispielsweise mehrere Zeitpunkte, die zu verschiedenen Auswirkungen führen. So fallen Anlagen die bis zum 31.07.2004 ans Netz angeschlossen wurden dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29.03.2000. Dieses wurde dabei zuletzt durch das Gesetz vom 22.12.2003 ersetzt. Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 31.07.2004 und vor dem 01.01.2009 im Netz installiert wurden fallen unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 01.08.2004. Nach diesem Gesetz sind alle Netzbetreiber dazu verpflichtet, Photovoltaik-Anlagen unverzüglich an ihr Netz anzuschließen und den gewonnen Strom dieser Anlagen vorrangig abzunehmen. Dabei sind die Netzbetreiber zusätzlich dazu verpflichtet, den aufgenommenen Strom zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei nach dem § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von 2004 und vor allem von der Leistung der Anlage abhängig. In der Regel ist die Vergütung aber so hoch, dass die Anlagen Betreiber den gewonnenen Strom meist komplett veräußern. Für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 31.12.2008 ins Netz angeschlossen wurden gilt das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25.10.2008. Nach diesem Gesetz sind die Netzbetreiber ebenfalls dazu verpflichtet die Anlagen im öffentlichen Netz anzuschließen, den erzeugten Strom abzunehmen und diesen ausreichten nach gesetzlich festgelegter Höhe zu vergüten.
Das Erneuerbare-Energien Gesetz vom 25.10.2008 hat dabei das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 01.08.2004 außer Kraft gesetzt. Die Höhe der Vergütung für den eingespeisten Strom hat sich dabei in den letzten Jahren erheblich verändert. Dies liegt hauptsächlich daran, dass die Einspeisevergütung in gewissen zeitlichen Abständen immer mehr gekürzt wurde. So erhalten Anlagen Betreiber, die bereits recht früh eine Anlage installiert haben, noch weitaus mehr Einspeisevergütung, als Anlagen Betreiber, die ihre Anlage erst in diesem Jahr im Netz anschließen. Vorteil, der Wert der Einspeisevergütung wird in dem Jahr festgelegt, in dem die Anlage ans Netz angeschlossen wurde. Über die komplette Nutzungsdauer der Anlage erhält der Anlagen Betreiber dann diesen Wert als Einspeisevergütung.