Anlagen-Betreiber von Gebäudeintegrierten Photovoltaik-Anlagen konnten bisher ihre Anlage nicht abschreiben. Grund hierfür war, dass diese Anlagen vom Finanzamt zum Gebäude gezählt wurden. Das Finanzamt sah diese Sorte Anlage nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut an. Die Anlagen-Betreiber konnten damit ihre Anlage nicht abschreiben und auch die Anschaffungskosten der Anlage nicht über die Nutzungsdauer der Anlage abschreiben.
Seit kurzem gibt es aber hierzu wieder eine Neuerung, die auch die Arbeit für das Finanzamt nun erleichtern soll. Schließlich musste in jedem Fall bisher einzeln entschieden werden, jetzt gibt es eine generelle Regelung, die für alle Gebäudeintegrierten Anlagen gilt. Gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen gelten für das Finanzamt nun als bewegliche, selbständige Wirtschaftsgüter. Doch für Anlagen-Betreiber wirkt sich diese Umstellung leider nur auf die Ertragsteuern aus. Wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen unbeweglichem und beweglichem Wirtschaftsgut? Im Einkommenssteuerrecht ist diese Entscheidung besonders wichtig und die Abgrenzung wird in der Regel zwischen den Schein und den Gebäudebestandteilen vorgenommen. Bei beweglichen Gütern handelt es sich dabei in der Regel um Maschinen, die Bestandteil einer Betriebsanlage sind. Bei unbeweglichen Gütern im Gegenzug handelt es sich um unbewegliche Güter, die dem Menschen Schutz bieten. Biespielsweise ein Dach kann somit als unbeweglich bezeichnet werden, egal ob es eine Solarziegel enthält oder nicht.
Gerade diese Unterscheidung hat das Finanzamt bisher reichlich Nerven gekostet, da hierüber in der Regel immer von Fall zu Fall entschieden werden musste. Durch die Vereinheitlichung werden Gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen nun als selbständiges Wirtschaftsgut gezählt. Die Herstellungs- und Anschaffungskosten der Anlagen können nun über die Nutzungsdauer der Anlage, also in der Regel 20 Jahre, abgeschrieben werden. Auch hier haben die Anlagen-Betreiber die Möglichkeit zwischen der degressiven und der linearen Abschreibungsform zu wählen. Allerdings eins sollte man dabei wissen: Die degressive Abschreibungsform ist dabei jedoch nur für Anlagen möglich, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 installiert wurden.